Sehr geehrter Gast,
wir freuen uns, dass Sie sich für einen Aufenthalt an der Nordseeküste entschieden haben und hoffen, dass Sie Ihren Aufenthalt genießen werden.
Im Folgenden finden Sie unsere allgemeinen Reisebedingungen. Diese gelten ausschließlich für die Reisepauschalangebote in Ergänzung zu den §§ 651 a ff. BGB und den §§ 4-11 der BGB InfoV. Die nachstehenden Regelungen werden, sofern wirksam einbezogen, Vertragsbestandteil des zwischen Ihnen und dem jeweiligen Veranstalter (im Folgenden RV genannt) der Reisepauschale geschlossenen Reisevertrag. Lesen Sie diese Bedingungen daher bitte sorgfältig durch.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pauschalreiseangebote
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail erfolgen kann, bietet die Buchungsperson dem Leistungsanbieter als Reiseveranstalter, im Folgenden RV genannt, den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der hier abgedruckten Reisebeschreibung an. Die Anmeldung erfolgt für alle in ihr aufgeführten Teilnehmer.
1.2 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahme durch den RV zustande. Bei oder nach Vertragsschluss wird der RV dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nur dann nicht verpflichtet, wenn zwischen Buchung und Reisebeginn weniger als 7 Werktage liegen. Die Buchungsperson haftet für alle Verpflichtungen von Mitreisenden oder Gruppenteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern sie diese Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das dieser für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende dem RV durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Mit der Reisebestätigung erhält der Kunde einen Sicherungsschein gemäß § 651k Abs. 3 BGB.
2.2 Die Aushändigung eines Sicherungsscheins ist entbehrlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis nicht 75,- EUR pro Teilnehmer übersteigt. Die Aushändigung eines Sicherungsscheins ist weiterhin entbehrlich, wenn der RV eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.
2.3 Mit Vertragsschluss und Aushändigung eines Sicherungsscheins wird eine Anzahlung fällig, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Die Höhe beträgt 20% des Reisepreises, mindestens jedoch 15,- EUR. Der Restbetrag ist 21 Tage vor Reisebeginn auf das in der Rechnung angegebene Konto des RV zu leisten.
2.4 Der RV kann nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Reisende den Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Termin nicht beglichen hat. In diesem Fall kann der Kunde mit den Rücktrittskosten gemäß 5.1 belastet werden.
3. Leistungen
3.1 Der Umfang der vom RV zu erbringenden Reiseleistungen ergibt sich aus der von ihm veranlassten und zum Zeitpunkt der Reiseanmeldung maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung.
3.2 Nicht durch den Kunden in Anspruch genommene Leistungen (z.B. bei Abbruch der Reise), die dem Kunden aber ordnungsgemäß angeboten wurden, werden nicht zurückerstattet. Der RV wird sich jedoch um die Erstattung der ersparten Aufwendungen bei den Leistungsträgern bemühen und diese dann an den Kunden weiterleiten. Diese Verpflichtung entfällt jedoch dann, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt, die nicht in Anspruch genommen wurden oder wenn gesetzliche oder behördliche Gründe der Erstattung entgegenstehen.
4. Leistungs- und Preisänderung
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der RV dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.3 Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich der Reiseveranstalter in Übereinstimmung mit § 4 Abs.2 BGB-InfoVO ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Der Reiseveranstalter behält sich insbesondere ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. Ebenso behält er sich vor, den Reisepreis vor Vertragsschluss anzupassen, wenn die vom Kunden gewünschte oder im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der Kunde ist vor Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hinzuweisen. Jederzeit können vom Prospekt abweichende Vereinbarungen einvernehmlich getroffen werden.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim RV. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verlangt der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Aufwendungen. Der prozentual berechnete pauschale Ersatzanspruch ergibt sich aus dem Verhältnis von der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn und des Reisepreises. Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person:
bis zum 21. Tag vor Reiseantritt: 15%
bis zum 15. Tag vor Reiseantritt: 25%
bis zum 08. Tag vor Reiseantritt: 50%
bis zum 03. Tag vor Reiseantritt: 80%
bei Rücktritt am Tag der Reise
oder bei Nichtantreten: 90%.
5.2 Die durch die Stornierung bedingte Rückzahlung an den Reisenden erfolgt unverzüglich. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem RV gegenüber den Nachweis eines geringeren Schadens, als der von ihr geforderten Pauschale zu führen. Der RV bemüht sich um Erstattung der eingesparten Aufwendungen bei den Leistungsträgern. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
5.3 Werden auf Wunsch des Reisenden nach Zugang der Buchungsbestätigung Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, so erhebt der RV bis 30 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von € x,- je Änderungsvorgang. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seinem Eintritt gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der bisherige Reisende dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.5 Es wird dem Reisenden den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen. Dies ist möglich zum Beispiel bei XXX Einzelheiten zum Versicherungsschutz finden Sie auch in Ihrer Reisebestätigung.
6. Rücktritt vom Vertrag durch den Reiseveranstalter
6.1 Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlichen festgelegten Mindestteilnehmerzahl hat der RV das Recht zum Rücktritt vom Reisevertrag. Will der RV von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so ist er verpflichtet, dies dem Reisenden zum frühesten Zeitpunkt der Kenntnis des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl mitzuteilen, spätestens jedoch 28 Tage vor dem vertraglichen Reisebeginn. Ein Rücktritt durch den RV ist nur unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen möglich:
a) In der jeweiligen Reiseausschreibung ist die Mindestteilnehmerzahl angegeben, sowie der Zeitpunkt festgelegt, bis zu dem vor dem vertraglich vereinbarten Reisetermin dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss.
b) Auf die unter a) erläuterten, in der Reiseausschreibung gemachten Angaben muss deutlich lesbar in der Reisebestätigung hingewiesen werden.
c) Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt vom Veranstalter später als vier Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
e) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.
7. Haftung des Reiseveranstalters
7.1 Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Dies gilt, soweit ein Schaden des Reisenden vom RV weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, oder ein dem Reisenden entstandener Schaden allein durch das Verschulden eines Leistungsträgers herbeigeführt wurde.
7.2 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind. Der RV haftet jedoch
a) für Leistungen, die die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort zum Zielort gemäß der Ausschreibung, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung (Hotel, Pension), etc.) beinhalten
b) wenn ein Schaden des Kunden auf der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten des RV beruht.
7.3 Für alle gegen den RV gerichteten Ansprüche, die aufgrund eines Deliktes geltend gemacht werden, ist die Haftung des RV für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise.
8. Mitwirkungspflicht und Obliegenheiten des Reisenden
8.1 Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich dem RV anzuzeigen, er hat eventuelle Schäden gering zu halten und zu vermeiden. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten für Abhilfe zu sorgen.
8.2 Ist vom RV keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, dem RV direkt unter der unten bezeichneten Adresse und Telefonnummer unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.
8.3 Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, so hat er dem RV eine angemessene Frist zur Abhilfe zu stellen. Diese Frist ist nur dann entbehrlich, wenn Abhilfe unmöglich ist, oder vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem RV erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB, ausgenommen solche wegen Körper- und Gesundheitsschäden, verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Alle übrigen Ansprüche, insbesondere solche aus unerlaubter Handlung unterliegen den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
Tourismusverein Friedrichstadt u.U. e.V.
Stand: März 2010